Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Was für einen Vertrag mit uns gilt, steht im Vertrag selbst. Diese Seite erklärt, warum das so ist.
Bauträgerverträge werden notariell beurkundet
Ein Bauträgervertrag verbindet den Kauf eines Grundstücks oder Grundstücks- anteils mit der Errichtung eines Gebäudes. Nach § 311b Absatz 1 BGB bedarf ein solcher Vertrag der notariellen Beurkundung. Alle Regelungen zu Leistungsumfang, Zahlungsplan, Fertigstellungsterminen, Abnahme und Gewährleistung werden individuell vereinbart und in dieser Urkunde festgehalten.
Für die Abschlagszahlungen gilt zusätzlich die Makler- und Bauträgerverordnung. Sie legt verbindlich fest, welcher Anteil der Vergütung nach welchem Baufort- schritt fällig wird. Davon kann auch mit Geschäftsbedingungen nicht zu Ihren Lasten abgewichen werden.
Was das für Sie bedeutet
Sie bekommen den vollständigen Vertragsentwurf vor dem Beurkundungstermin. Nach § 17 Absatz 2a Beurkundungsgesetz muss Ihnen der Entwurf als Verbraucher mindestens zwei Wochen vorher vorliegen. Diese Frist ist dazu da, dass Sie den Vertrag in Ruhe lesen und Ihre Fragen dazu beim Notar stellen können. Nutzen Sie sie.
Den verbindlichen Terminplan erhalten Sie ebenfalls vor der Unterzeichnung, nicht erst auf der Baustelle. Was im Leistungsumfang enthalten ist, steht ebenso deutlich im Vertrag wie das, was nicht enthalten ist.
Geschäftsbedingungen für sonstige Leistungen
Für Leistungen außerhalb eines Bauträgervertrags gilt: [Geschäftsbedingungen liegen noch nicht vor, siehe Hinweis im Quelltext]. Bis dahin gelten die gesetzlichen Regelungen des Werkvertragsrechts sowie die jeweils im Einzelvertrag getroffenen Vereinbarungen.
Fragen zum Vertrag
Wenn Sie eine Frage zu einer Vertragsklausel haben, rufen Sie an. Sebastian Zielinski geht jeden Punkt mit Ihnen durch, auch die unangenehmen. Ein Vertrag, den eine Seite nicht versteht, ist für beide Seiten ein Risiko.